Rz. 12

Bei nicht bilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen kann nicht auf eine der Steuerbilanz vergleichbare ertragssteuerrechtliche Dokumentation des BV zurückgegriffen werden. Die Erfassung und Zuordnung in der Vermögensaufstellung (vgl. dazu R B 109.3 Abs. 4 ErbStR) ist daher gesondert für die Bewertung vorzunehmen. Dabei gelten für die Zuordnung zum Betriebsvermögen die gleichen Kriterien wie bei Bilanzierenden (vgl. Fehrenbacher in W/J, § 103 BewG Rz. 21.1). Auch hier hat die Bewertung zum gemeinen Wert zu erfolgen (§§ 109, 9, 11 Abs. 2 BewG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge