Rz. 16

Entsprechend dem Gesetzeswortlaut muss jeder – bereits eingetretene – Erwerb angezeigt werden. Stringent ausgelegt bedeutet dies auch jedes Geburtstagsgeschenk oder beispielsweise der Taschengeldzuschuss der Großeltern. Die Masse der Erwerbe wird jedoch infolge der hohen (persönlichen) Freibeträge (§§ 13, 16 ErbStG) sowieso von einer Steuerfestsetzung verschont bleiben. Daher wird unter Hinweis auf BFH-Rechtsprechung aus dem Jahr 1958 (BFH vom 11.06.1958, BStBl III 1958, 339) von einem Entfallen der Anzeigepflicht ausgegangen, wenn eindeutig und klar erkennbar ist, dass keine Steuerpflicht entsteht (s. Kien-Hümbert in M/W, § 30 Rn. 3).

 

Rz. 17

Gleichwohl ist diese Beurteilung in die alleinige Entscheidungskompetenz der FinBeh gestellt, die die Steuerpflicht zu überprüfen haben und daher von einem möglichen steuerbaren Vorgang Kenntnis erhalten müssen. Ausnahmen sind für Erwerbe möglich, bei denen das Fehlen einer Steuererklärungspflicht eindeutig und klar feststeht (wie z. B. beim Gelegenheitsgeschenk). Dies gilt auch im Hinblick auf eine ansonsten erschwerte Zusammenrechnung mit weiteren Erwerben nach § 14 ErbStG. Jedoch müssen nach Abs. 4 Nr. 6 (s. Rn. 68) in der Vergangenheit erfolgte Vorerwerbe beim jetzt anzuzeigenden Letzterwerb mit angezeigt werden.

 

Rz. 18

Ein steuerlich unbeachtliches Schenkungsversprechen, das mangels Vollzug noch keine steuerbare Schenkung auslöst, ist kein anzeigepflichtiger Erwerb i. S. d. § 30 ErbStG, erst die tatsächliche erfolgte Umsetzung.

 

Rz. 19–23

vorläufig frei

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