Rz. 14

Die Nachlasspflegschaft (§ 1960 BGB) ist eine durch das Nachlassgericht angeordnete Maßnahme zur Sicherung des Nachlasses, insb. durch Bestellung eines Nachlasspflegers (s. § 31 Rn. 29). Der Nachlasspfleger ist dabei gesetzlicher Vertreter des bzw. der unbekannten Erben und hat u. a. die Aufgabe, diese/n zu ermitteln und die Nachlassangelegenheit abzuwickeln.

Entsprechend § 31 Abs. 6 ErbStG (s. § 31 Rn. 30) hat der Nachlasspfleger die Steuererklärung und eine ggf. erforderliche Feststellungserklärung abzugeben. Ergänzend bestimmt § 32 Abs. 2 Satz 1 ErbStG, dass er ebenfalls Bekanntgabeempfänger des Steuerbescheids ist. Dies gilt auch dann, wenn die Erben bereits feststehen, die Nachlasspflegschaft jedoch noch nicht formell aufgehoben wurde.

Eine Steuerfestsetzung ist bereits zulässig, wenn die Erben noch nicht vollständig bekannt und damit die/den letztendliche/n Erbquote/Steuerklasse/persönlichen Freibetrag mit Unsicherheiten behaftet ist (BFH vom 21.12.2004, BFH/NV 2005, 704). Jedoch müssen zumindest Anhaltspunkte über die künftigen Erwerber bekannt sein, eine Festsetzung nach unangemessen kurzer Zeit oder ins Blaue hinein wäre ermessensfehlerhaft (s. FinMin NRW vom 12.11.2007, S 3843 – 11 V A 2 aufgrund FG Düsseldorf vom 22.08.2007, 4 K 298/05 Erb, LEXinform 5005791).

 

Rz. 15–17

vorläufig frei

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