Rz. 14

Nach § 190 Abs. 1 Satz 1 BewG ist bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts von den RHK des Gebäudes auszugehen. Es sind nicht die tatsächlichen, sondern die gewöhnlichen RHK (einschließlich Umsatzsteuer) je m2 Brutto-Grundfläche (BGF) zum Ansatz zu bringen. Sie wurden aus den Normalherstellungskosten inkl. Baunebenkosten (NHK) 2010 abgeleitet. Die NHK 2010 und infolgedessen die RHK stellen Durchschnittswerte für das gesamte Bundesgebiet dar. Eine Regionalisierung der RHK mittels sog. Regionalisierungs- und Ortsgrößenfaktoren erfolgt nicht. Die Berücksichtigung der örtlichen Marktverhältnisse erfolgt ausschließlich über die Anwendung der Wertzahl nach § 191 BewG.

 

Rz. 15

Die RHK sind in Anlage 24 zum BewG enthalten. Diese ist wie folgt aufgebaut:

I. Begriff der BGF (dazu R B 190.6 ErbStR und H B 190.6 ErbStH).
II.

Tabelle der RHK (EUR/m2 BGF) gegliedert nach:

18 Gebäudearten, aufgeteilt in Wohngebäude (Gebäudeart 1 bis 5) und Nichtwohngebäude (Gebäudeart 6 bis 18). Einzelheiten erläutert die FinVerw in R B 190.2 ErbStR und den entsprechenden ErbStH.
5 Standardstufen (einfachst bis aufwendig).
III. Beschreibungstabelle der Gebäudestandards. Bei Wohngebäuden (Gebäudeart 1 bis 5) ist nunmehr zusätzlich ein sog. Wägungsanteil zu berücksichtigen. Einzelheiten dazu in R B 190.3 ErbStR und den aussagekräftigen Beispielen (insb. wie sich der Wägungsanteil auswirkt) in H B 190.3 ErbStH.
 

Rz. 16

vorläufig frei

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