Rz. 243

Eine solche steuerbegünstigte Zuwendung könnte z. B. die Erbschaft eines Landesministerpräsidenten als Privatperson unter der Auflage sein, das Vermögen ausschließlich zu Landeszwecken zu verwenden.

Die Frage, was den Zwecken des Bundes, eines Landes oder einer inländischen Gemeinde bzw. einem Gemeindeverband dient, ist in Anbetracht der vielfältigen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung weit auszulegen. Auffanggrenze dürften die Vorgaben aufgrund des Bundes-, Landes- oder Kommunalverfassungsrechts sein.

 

Rz. 244–245

vorläufig frei

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