Rz. 198

Entsprechend dem Wortlaut der Nr. 9a sind auch weitergegebene Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung (welche nach den Vorgaben der gesetzlichen Pflegeversicherung gezahlt werden) oder sonstige Beihilfepauschalen für häusliche Pflege (wie z. B. nach beamtenrechtlichen Vorschriften) steuerbefreit.

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