Rz. 197

Pflegeperson ist eine Person, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegt (s. § 19 SGB XI).

Pflegebedürftig ist, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer – voraussichtlich für mindestens sechs Monate – in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf (s. § 14 SGB XI). Diese wurden bis Ende 2016 – je nach benötigter Pflegezeit – in drei Pflegestufen (I, II oder III) unterteilt (s. § 15 SGB XI). Ab dem Jahr 2017 wurden die Stufen durch fünf Pflegegrade ersetzt.

Das anstelle der tatsächlichen Pflegesachleistung (s. § 36 SGB XI) für die Pflegegrade 2 bis 5 ausbezahlte Pflegegeld (s. § 37 SGB XI) beträgt derzeit (Stand 01.07.2021, Monatsbetrag) in Pflegegrad 2 331 EUR, in Pflegegrad 3 572 EUR, in Pflegegrad 4 764 EUR und in Pflegegrad 5 946 EUR.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge