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Obwohl Pflegekinder Kinder i. S. d. Einkommensteuerrechts (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG) sind, unterfallen sie nicht der Steuerklasse I Nr. 2. In welche der Steuerklassen sie einzuordnen sind, hängt von dem tatsächlichen Verwandtschaftsgrad zum Erblasser oder Schenker ab. Als möglicher Weg für eine Änderung bietet sich auch hier eine Adoption des Pflegekindes an.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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