Rz. 8

Sind die Eltern Miteigentümer (z. B. eines Gebäudes) zu je 1/2 und schenken sie das Grundstück einem Kind, werden sie bei § 14 ErbStG immer als zwei Steuersubjekte – im Verhältnis zu den beschenkten Kindern – behandelt. Die weitere vom RFH (vom 04.11.1930, RStBl 1930, 818) angenommene Rechtsfolge, dass bei späteren Einzel-Erwerbsvorgängen von den Eltern der vorherige Grundstückserwerb überhaupt nicht in die Berechnung nach § 14 ErbStG einzubeziehen ist (argum: es ist auf das übergebene Vermögen abzustellen), überzeugt u. E. nicht. Vielmehr sind es die jeweils hälftigen Anteile, die hier Berücksichtigung finden müssen, da das Gesetz bei § 14 ErbStG nicht von der Identität des Vermögens ausgeht.

Die identische Rechtsfolge (getrennte Behandlung) gilt für den Fall, dass der Nachlass eines Elternteils zunächst zur Hälfte dem überlebenden Ehegatten und zur anderen Hälfte einem Abkömmling zukommt und dieser innerhalb des Zehnjahreszeitraums den überlebenden Elternteil beerbt. Auch hier kommt keine Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG in Betracht (ähnliche Fallgruppen bei K/E, § 14 Rn. 7 f.). Die dafür "zuständige" Norm ist § 27 ErbStG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge