Rz. 2

Die Familienstiftung (der Familienverein) kann ohne weitere Voraussetzungen die Verrentung nach § 24 ErbStG verlangen. Es sind 30 gleiche Teilbeträge (Jahresbeiträge) bei einem Zinsfuß von 5,5 % zu entrichten. Bei einer Laufzeit von 30 Jahren beträgt die einzelne Jahresleistung, die nach § 24 Satz 2 ErbStG einen Tilgungs- und einen Verzinsungsanteil enthält, bei vorschüssiger Zahlung 6,52 % und bei nachschüssiger Zahlung 6,88 %. Die Inanspruchnahme der Verrentungsmöglichkeit hat zur Folge, dass sich die reale Zahllast ca. verdoppelt (Jülicher in T/G/J/G, § 24 Rn. 2; Bruschke, ErbStB 2013, 21, 26).

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