Rz. 9

Ein Erwerber kann nicht nur eine natürliche Person, sondern auch eine juristische Person z. B. eine Gebietskörperschaft oder ein Verein sein. Bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden (§ 8 ErbStG), die nicht namentlich bestimmbaren Personen zugutekommt, ist der mit der Verpflichtung Beschwerte Anzeigepflichtiger. Es ist nicht erforderlich für das Bestehen der Verpflichtung, dass sich der Erwerber seiner Anzeigepflicht bewusst ist. Nicht geklärt ist die Anzeigepflicht in Fällen des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG, womit nach Ansicht der FinVerw Werterhöhungen in KapG-Anteilen, die auf Leistungen anderer beruhen, besteuert werden. Zuwendungsempfänger sind die beteiligten natürlichen Personen oder Stiftungen als die letztendlich Begünstigten. Damit dürfte die in den Vorgang einbezogene KapG bzw. deren Geschäftsführer keine eigene Anzeigepflicht als Organ der Gesellschaft nach § 30 ErbStG oder gar als Vermögensverwahrer gem. § 33 ErbStG treffen (s. Stein in Rübenstahl/Idler, Tax Compliance, Kapitel 29).

 

Rz. 10

Auch gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter oder Verfügungsberechtigte des Erwerbers sind entsprechend §§ 31, 35 AO anzeigepflichtig, ein Bevollmächtigter (§ 80 AO) jedoch nur bei gleichzeitiger Verfügungsberechtigung. Testamentsvollstrecker gehören nicht zum anzeigepflichtigen Personenkreis (s. Siebert, ZEV 2010, 121; BFH vom 11.05.2012, BFH/NV 2012, 1455), sie sind nur zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet (s. § 32 Rn. 1 ff.).

 

Rz. 11

Bei mehreren Erwerbern (wie z. B. bei einer Erbengemeinschaft) ist jeder einzelne Erwerber selbst für seinen Erwerbsfall anzeigepflichtig (vgl. Pahlke in F/P/W, § 30 Rn. 20). Nur wenn einer der Erwerber den gesamten Erwerb mit allen notwendigen Angaben angezeigt und die anderen Erwerber davon positive Kenntnis haben, sollen Letztere befreit sein. Gleiches gilt wohl auch für einen Pflichtteilsberechtigten, wenn der Erbe bei dessen eigener Anzeige den diesen belastenden, weil geltend gemachten, Pflichtteil mit angezeigt hat.

 

Rz. 12–15

vorläufig frei

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