Rz. 20

Die sog. Verschonungsbedarfsprüfung steht nur für Erwerbe von nach § 13b ErbStG begünstigtem Vermögen zur Verfügung, die entweder zwischen 26 Mio. EUR und 90 Mio. EUR liegen (in dieser Zone besteht ein Wahlrecht, ob Verschonungsbedarfsprüfung oder Abschmelzungsmodell nach § 13c ErbStG angewendet werden soll) oder die oberhalb von 90 Mio. EUR liegen. Höhere Grenzen – bis zu 37 Mio. EUR – können bei Einhaltung bestimmter gesellschaftsvertraglicher Voraussetzungen (vgl. § 13a Abs. 9 ErbStG) möglich sein. Der Erwerber kann den Erlass der auf das begünstigte Vermögen entfallenden Steuer beantragen, wenn und soweit er nachweisen kann, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren – eigenen oder erworbenen – Vermögen nach § 28a Abs. 1 ErbStG begleichen zu können.

Ob diese Regelung bereits anwendbar ist, sofern der Erwerb des begünstigten Vermögens die Grenze von 26 Mio. EUR überschreitet, aber noch unterhalb von 90 Mio. EUR liegt, kann nach dem Wortlaut des Abs. 8 fraglich sein (s. u. Rn. 110). Zumindest ist nach dem Wortlaut des Abs. 1 eindeutig, dass – sofern kein Antrag nach § 13c ErbStG gestellt wurde – ein Erlass der auf das begünstigte Vermögen von Erwerben oberhalb von 26 Mio. EUR auf Antrag möglich ist, wenn der Nachweis gelingen sollte, dass der Erwerber persönlich nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen zu begleichen.

 

Rz. 21

Die zwischenzeitlich typisierende VV-Grenze von 50 % wurde aufgehoben. Stattdessen gilt, dass von der Verschonung begünstigungsfähiges Vermögen ausgenommen wird, das nahezu ausschließlich aus VV besteht. Dies ist der Fall, wenn das betriebliche Vermögen oder das Vermögen einer Gesellschaft zu mindestens 90 % aus sog. schädlichem VV besteht, da dieses Vermögen vom Gesetzgeber für nicht schutzwürdig und damit für nicht verschonungsbedürftig erachtet wird.

Diese Regelung wurde bereits kritisiert, denn der Gesetzgeber versuche einen "Spagat", um auf der einen Seite das "gute" Vermögen umfassend zu begünstigen und auf der anderen Seite das "böse" (Verwaltungs-)Vermögen zu besteuern (vgl. Korezkij, DStR 2016, 2434, 2446). Der Kritik hat sich das FG Münster durch Beschluss vom 03.06.2019 (ZEV 2019, 551) angeschlossen und ernstliche Zweifel an der 90 %-Grenze geäußert. Den verfassungsrechtlichen Zweifeln hat sich Reich in seiner Anmerkung zum Beschluss angeschlossen (ZEV 2019, 553).

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