Rz. 769

Von § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG werden auch Werterhöhungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften erfasst, an denen eine natürliche Person/Stiftung als Gesellschafter nur mittelbar beteiligt ist. In derartigen Fällen ist für die Ermittlung der Werterhöhung zunächst auf die Anteile der Kapitalgesellschaft, die die (disquotale) Leistung empfangen hat, abzustellen. Die unter Berücksichtigung des gemeinen Werts ermittelte Werterhöhung ist sodann anteilig bis zur natürlichen Person/Stiftung durchzurechnen. Es wird daher auch bei mittelbaren Beteiligungen auf den Wertzuwachs bei der die (disquotale) Leistung empfangenden Kapitalgesellschaft abgestellt. Der Wertzuwachs der Zwischengesellschaft ist ohne Bedeutung (R E 7.5 Abs. 12 Satz 13 und 14 ErbStR).

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