Rz. 765

Hingegen löst ein Forderungsverzicht unter Besserungsvorbehalt nach Verwaltungsauffassung keine Steuer nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG aus. Dies ergibt sich daraus, dass es insoweit an einem steuerbaren Vorgang fehlt, weil der Gläubiger einer wertlosen Forderung nichts aus seinem Vermögen hergibt, sondern lediglich uneinbringbare Werte gegen Erwerbsaussichten umschichtet. Es fehlt daher an einer Vermögensverschiebung des Verzichtenden an die Mitgesellschafter (R E 7.5 Abs. 11 Satz 11 und 12 ErbStR; ebenso St. Viskorf/Haag/Kerstan, NWB 2012, 927, 932).

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