Rz. 273

Gemäß § 13b Abs. 8 S. 3 ErbStG ist als Nettowert des Verwaltungsvermögens mindestens der gemeine Wert des jungen Verwaltungsvermögens gem. § 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG und der jungen Finanzmittel gem. § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 ErbStG anzusetzen (R E 13b.27 S. 7 u. R E 13b.28 Abs. 1 ErbStR). Das bedeutet, beides scheidet am Ende der aufwendigen Ermittlung des Verwaltungsvermögens final aus dem begünstigten Vermögen aus, es gibt keinerlei Möglichkeit der Verrechnung und diese Positionen unterliegen der Erbschaft-/Schenkungsteuer.

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