Rz. 11

Durch den progressiven Verlauf des Steuertarifs, lassen sich bestimmte Gestaltungen empfehlen, durch die die Gesamtlast der Erbschafsteuer reduziert werden kann:

 

Rz. 12

  • Verteilung des Erwerbs auf mehrere Erwerber. Dies lohnt sich insbesondere in den Steuerklassen I und II, in der Steuerklassen III ist der Effekt durch den niedrigen Freibetrag und dadurch, dass es nur zwei Steuersätze gibt, nur dann lohnend, wenn der Erwerb des einzelnen Erwerbers dadurch unter 6 Mio. EUR sinkt. Durch diesen Effekt begünstigt das ErbStG die Streuung des Vermögens. Auch wenn das Vermögen grundsätzlich unter Überspringen einer Generation auf die Enkel übertragen werden soll, um einen doppelten Anfall von Erbschaftsteuer von den Großeltern auf die Eltern und von den Eltern auf deren Kinder zu vermeiden, sollte überlegt werden, einen Teil des Vermögens doch auf die Eltern übergehen zu lassen, um Freibeträge auszunutzen und die Höhe des Steuersatzes zu reduzieren. Ob sich eine solche Aufteilung empfiehlt, hängt aber auch davon ab, ob bereits umfangreiches Vermögen bei den Eltern vorhanden ist, das ohnehin auf die Kinder/Enkelkinder übergehen wird.
 

Rz. 13

  • Übertragung des Vermögens auf einen Erwerber in mehreren Teilen in zeitlichem Abstand. Dies spart jedoch nur dann Erbschaftsteuer, wenn zwischen den einzelnen Erwerben mehr als zehn Jahre liegen, da ansonsten eine Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG erfolgt. Positiv betrachtet begünstigt der Steuertarif ein Hineinwachsen der Nachfolger in die Verantwortung für ein großes Vermögen. Die Gefahr besteht jedoch unter Umständen darin, dass der Erblasser zu früh zu große Vermögensteile weggibt, so dass, insbesondere wenn der Erblasser pflegebedürftig wird, die eigenen finanziellen Mittel dann nicht ausreichen. Zwar sieht § 528 BGB die Möglichkeit vor, eine Schenkung zurückzufordern, soweit der Schenker die Mittel benötigt, um seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten oder Unterhaltspflichten zu bestreiten. Die Voraussetzungen hierfür sind jedoch relativ eng und auf die Dankbarkeit der Beschenkten sollte sich der Schenker auch nicht verlassen. Es empfiehlt sich daher oftmals die Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts entweder allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen.
 

Rz. 14

  • Vermieden werden sollten insbesondere Erwerbe, die innerhalb der Härtefallgrenzen des § 19 Abs. 3 ErbStG liegen, da hier die Progression für die letzten Vermögensteile mit 50 % bzw. 75 % besonders hoch ist. Hierauf ist vor allem bei Schenkungen zu achten, während sich beim Erwerb von Todes wegen der Vermögensanfall oft nicht so genau steuern lässt.
 

Rz. 15

vorläufig frei

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