Rz. 10

Die Stundung ist im Zivilrecht definiert als das Hinausschieben der Fälligkeit einer Forderung bei Bestehenbleiben der Erfüllbarkeit (Grüneberg in Grüneberg, § 271 Rn. 12; BGH vom 06.04.2000, NJW 2000, 2580, 2582). Sie beruht in der Regel auf vertraglicher Abrede, in Einzelfällen auch auf gesetzlicher Grundlage (vgl. §§ 1382, 1613 Abs. 3, 2331a BGB).

Die Stundung im Steuerrecht ist in erster Linie in § 222 AO geregelt. Daneben enthalten verschiedene Einzelsteuergesetze und Verwaltungsanweisungen Stundungsregelungen (vgl. z. B. R 1.6 GewStR), deren Ausübung in der Regel im Ermessen der Verwaltung liegen.

 

Rz. 11

Bei der Stundung nach § 28 ErbStG entscheidet aber nicht allein das Ermessen der FinVerw, vielmehr wird ein Stundungsanspruch des Steuerpflichtigen geschaffen (vgl. R E 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 und 6 ErbStR). Er gilt sowohl für Erwerbe von Todes wegen als auch zum Teil für Übertragungen unter Lebenden. Sollten die Voraussetzungen nach § 28 ErbStG nicht erfüllt sein, kann gem. § 28 Abs. 1 Satz 4 ErbStG dennoch eine Stundung nach § 222 AO in Betracht kommen.

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