Rz. 46

Bei Verzicht vor Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft – d. h. zu Lebzeiten beider Ehegatten – finden die Vorschriften für den Erbverzicht entsprechend Anwendung (s. § 1517 Abs. 2 BGB), eine Schenkung liegt insoweit nicht vor (s. § 517 BGB). Wird jedoch gegen Abfindung verzichtet, ist diese gem. § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG ähnlich einem Erbverzicht (s. §§ 2346, 2352 BGB) steuerpflichtig (s. § 7 Rn. 618).

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