Rz. 5

Das bei Begründung der Zugewinngemeinschaft vorhandene Vermögen ist im Zeitpunkt der Begründung, das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen ist im Zeitpunkt des Erwerbs zu bewerten (BGH vom 20.05.1987, BGHZ 101, 65). Das Endvermögen ist zum Zeitpunkt der Beendigung der Zugewinngemeinschaft zu bewerten (§ 1376 Abs. 2 BGB). Nach der Rspr. des BGH (BGH vom 09.03.1977, BGHZ 68, 163) gehören zum Endvermögen nur objektivierbare und bewertbare Gegenstände. Vermögenswerte, die am fiktiven Bewertungsstichtag erlöschen, also im Erbfall nicht übertragbar wären, gehören nicht zum Endvermögen. Dieser Gesichtspunkt kann insb. relevant werden, wenn zum Endvermögen ein Unternehmen oder Anteile daran gehören. Für die Bewertung einer Unternehmensbeteiligung (s. Rn. 25) ist nach der BGH-Rspr. grds. der Verkehrswert (Vollwert) einschließlich eines Goodwill maßgeblich (BGH vom 10.10.1979, NJW 1980, 229). Dies gilt im Grundsatz auch im Fall gesellschaftsvertraglicher Abfindungsbeschränkungen, es sei denn, dass die Kündigung am Stichtag bereits erfolgt ist. Die eingeschränkte Fungibilität eines Anteils bzw. eine Abfindungsbeschränkung kann sich jedoch wertmindernd auswirken (BGH vom 25.11.1998, NJW 1999, 784 m. w. N.). Der nach dem Gesellschaftsvertrag maßgebliche Abfindungsbetrag ist der Bewertung dann zugrunde zu legen, wenn der Wert der Beteiligung maßgeblich auf den individuellen Leistungen und dem persönlichen Erfolg des Teilhabers beruht und die durch die Abfindungsklausel bedingte Wertminderung nicht durch die Chance auf Erhöhung des Werts der Beteiligung beim Ausscheiden eines anderen Teilhabers kompensiert wird (OLG Düsseldorf vom 01.12.2015, DStR 2016, 1043). So hat der BGH für Handelsvertretungen grds. den Ansatz eines Goodwills verneint (vgl. zur Berücksichtigung des Goodwills beim Endvermögen BGH vom 06.02.2008, BGHZ 175, 207, Anm. Münch, NJW 2008, 1201; Kogel, NJW 2007, 556; zum Goodwill einer Software-GmbH s. AG Münster vom 09.01.2007, NJW 2007, 2645; zum Goodwill freiberuflicher Praxen vgl. Gottschalk in T/G/J/G, § 5 Rn. 123; zur Bewertung einer Arztpraxis mit Ansparrückstellungen sowie latenter Steuerlast als wertmindernde Belastungen vgl. OLG Düsseldorf vom 20.09.2007, NJW-RR 2008, 450). Bei ausschließlicher Subjektbezogenheit ist für das Unternehmen kein Wert anzusetzen (vgl. Münch, DStR 2014, 806, 808).

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