Rz. 132

Im Gesetzgebungsverfahren hat im Hinblick auf die Regelungen des § 28a ErbStG das mögliche Zusammenspiel mit § 20 ErbStG keine Rolle gespielt. Dies könnte fatale Folgen haben bis hin zu der Frage, ob bei einem lebzeitigen Erwerb, in dem entweder der Erwerber (Beschenkter) oder der Zuwender (Schenker) über weiteres "verfügbares" Vermögen verfügt, jemals die Verschonungsbedarfsprüfung zu einem auch nur teilweisen Steuerlass führen kann. Bislang wurde die Anwendung des § 28a ErbStG lediglich unter der Betrachtung des Erwerbs (entsprechendes Großvermögen) und des Erwerbers (Antragsteller, der nicht in der Lage ist, die Steuer zu zahlen) abgestellt. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG wird die Steuerschuldnerschaft im Schenkungsfall auch auf den Schenker ausgedehnt. Hierzu verliert § 28a ErbStG kein Wort. Man könnte nun auf den Gedanken kommen, dass ein vermögender Schenker sein begünstigtes Vermögen unter Nutzung der Verschonungsbedarfsprüfung auf einen bis dato vermögenslosen Erwerber überträgt, während er weiterhin Eigentümer seines übrigen werthaltigen sonstigen Vermögens bleibt. Dann kann der Erwerber erfolgreich einen Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung stellen mit der Folge, dass ihm ein entsprechender Erlass der Steuer gewährt wird, obwohl der Schenker sehr wohl in der Lage wäre, diese Steuerzahlung zu leisten. Alternativ könnte die FinVerw unter Einschaltung des § 20 ErbStG auf den Gedanken kommen, die Steuerzahlung vom Schenker zu verlangen und § 28a ErbStG zu versagen. Dann wären nur Gestaltungen erfolgreich, bei denen der Schenker sein gesamtes Vermögen auf unterschiedliche Erwerber überträgt und anschließend selbst mittellos ist.

Hier besteht meines Erachtens ein wichtiger Regelungsbedarf. Eine Klarstellung ist nicht nur wünschenswert, sondern geboten.

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