Rz. 34

Die Steuerfreiheit für Zuwendungen an politische Parteien mit Stichtagen nach dem 29.07.2017 wurde für Parteien gestrichen, die gem. § 18 Abs. 7 Parteiengesetz von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen sind. Dies wird gem. § 37 Abs. 15 wirksam für Erwerbe mit Steuerentstehungszeitpunkt nach dem 29.07.2017.

 

Rz. 35

Das Gesetzgebungsverfahren startete zunächst als Jahressteuergesetz 2018. Es korrigierte überwiegend Normen, die mit der Erbschaftsteuerreform 2016 neu eingefügt bzw. überarbeitet wurden. So wurden in § 19a Abs. 5 Satz 2 und in § 28 Abs. 1 Satz 6 ErbStG fehlende bzw. fehlerhafte Verweise korrigiert. Die Verschonungsbedarfsprüfung des § 28a wurde in Abs. 4 um weitere Fallkonstellationen erweitert, in denen ein gewährter Erlass aufzulösen ist. Eine rückwirkende Geltungsanordnung auf den 01.07.2016 für die wohl lediglich redaktionelle Korrektur des § 28 Abs. 1 Satz 6 ErbStG ist nicht vorgesehen. Die Änderungen finden auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer ab dem 15.12.2018 entsteht, bzw. für Erlasse gem. § 28a ErbStG, die erstmals ab dem 15.12.2018 ausgesprochen wurden.

 

Rz. 36

vorläufig frei

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