Rz. 1

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer belastet gem. § 1 Abs. 1 ErbStG Erwerbe von Todes wegen, Schenkungen unter Lebenden, Zweckzuwendungen und Familienstiftungen. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 ErbStG die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist. Um mittels des in § 19 Abs. 1 ErbStG verankerten Steuertarifs zu einem in Geld zu entrichtenden Steuerbetrag zu gelangen, müssen die dem steuerpflichtigen Erwerb unterliegenden Vermögenswerte (einschließlich der Nachlassverbindlichkeiten) in einem Geldbetrag ausgewiesen werden. Bei nicht in Geld ausgedrückten Vermögenswerten ist deshalb die Umrechnung in einen Geldwert mittels vorgegebener Bewertungsverfahren erforderlich, um eine Bemessungsgrundlage für die Steuerschuld zu erhalten (Bewertungsebene). Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz selbst regelt diese Bewertung nicht, sondern verweist durch § 12 ErbStG auf die entsprechenden Vorschriften des Bewertungsgesetzes (Verweisungsnorm). Das gilt sowohl hinsichtlich der Abgrenzung der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheiten als auch der Wertermittlung selbst. Welche Vorgänge der Erbschaft- und Schenkungsteuer dem Grunde nach unterliegen, klärt § 12 ErbStG hingegen nicht. § 12 ErbStG ist für alle Besteuerungstatbestände des § 1 ErbStG anzuwenden.

 

Rz. 2

§ 12 ErbStG ist als Brückenvorschrift zu den entsprechenden Bewertungsvorschriften des BewG zu verstehen:

  1. § 12 Abs. 1 ErbStG: Geltung der allgemeinen Bewertungsvorschriften des BewG und Bewertung des übrigen Vermögens nach den §§ 1 bis 16 BewG.
  2. § 12 Abs. 2 ErbStG: Bewertung von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften.
  3. § 12 Abs. 3 ErbStG: Bewertung von inländischem Grundbesitz (land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Grundstücke, Betriebsgrundstücke).
  4. § 12 Abs. 4 ErbStG: Bewertung von Bodenschätzen, die zum übrigen Vermögen gehören.
  5. § 12 Abs. 5 ErbStG: Bewertung des inländischen Betriebsvermögens.
  6. § 12 Abs. 6 ErbStG: Bewertung bei Erwerb eines Anteils an bestimmten Wirtschaftsgütern und Schulden.
  7. § 12 Abs. 7 ErbStG: Bewertung von ausländischem Grundbesitz und ausländischem
    Betriebsvermögen nach § 31 BewG.
 

Rz. 3

Die nachfolgenden Kommentierungen verschaffen einen Ein- und Überblick über die durch § 12 ErbStG anzuwendenden Vorschriften des BewG. Sie ermöglichen einen kompakten, übersichtlichen und praxisnahen Zugriff auf die bewertungsrechtlichen Vorgaben, so dass im Rahmen von Schenkungsvorhaben, erbrechtlichen Gestaltungen oder der Erstellung der jeweiligen Steuererklärungen die grundlegenden Fragen beantwortet werden können.

 

Rz. 4–9

vorläufig frei

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