Rz. 2

Das Bundesverfassungsgericht entschied in seinem Beschluss vom 7. November 2006, dass das damals geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG und damit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz widersprach. Der Gleichheitsgrundsatz findet im Steuerrecht eine besondere Ausprägung in Form des Grundsatzes der Steuergerechtigkeit, wobei die Besteuerung grundsätzlich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten ist. Die erbschaftsteuerlichen Bewertungsvorschriften führten bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen zu Steuerwerten, die nicht dem gemeinen Wert entsprachen. Dies folgte daraus, dass weitestgehend die Steuerbilanzwerte die Bemessungsgrundlage darstellten, welche nicht dem gemeinen Wert entsprachen. Daraus ergaben sich Besteuerungsergebnisse, die mit Art 3 Abs. 1 GG unvereinbar waren (BVerfG vom 07.11.2006, BeckRS 2007, 20676). Im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts wurde der § 13b Abs. 2 ErbStG a. F. mit Wirkung zum 01.01.2009 im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz kodifiziert, wonach nicht produktives Vermögen (Verwaltungsvermögen) nicht in den Genuss der Verschonung kommen soll.

 

Rz. 3

Im Zuge der Erbschaft- und Schenkungsteuerreform 2016 kam es zu einer erneuten Novellierung des § 13b Abs. 2 ErbStG, indem das "Alles-oder-Nichts-Prinzip" durch den 90 %-Brutto-Verwaltungsvermögenstest in Kombination mit der grundsätzlichen Versteuerung des Verwaltungsvermögens ersetzt wurde (Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses Drucks. 18/8911 S. 40), nachdem das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil 17.12.2014 die Verfassungswidrigkeit des Verwaltungsvermögenstests festgestellt hatte (BVerfG vom 17.12.2014, NZG 2015, 103). Das Bundesverfassungsgericht ging von einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus, da für begünstigtes Vermögen, mit einer Verwaltungsvermögensquote von bis zu 50 % der gesamten Verschonungsabschlag sowie der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG und die Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG in Anspruch genommen werden konnte, dagegen Erwerber, bei denen das begünstigte Vermögen zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen bestand, gänzlich aus der steuerlichen Verschonung herausfielen.

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