Rz. 1

§ 19a ErbStG ermöglicht – nach altem Recht (StEntlG 99/00/02) wie nach neuem Recht (ErbStRG 2016) – die Anwendung der Steuerklasse I für jedwede natürliche Person, auf die begünstigtes Produktivvermögen i. S. d. § 13a, § 13b und § 13c) ErbStG übergeht. Steuertechnisch geschieht dies durch den Abzug einen Entlastungsbetrag nach § 19a Abs. 1 ErbStG für Erwerber der Steuerklassen II und III von der tariflichen Erbschaftsteuer.

Bei Erwerben durch PersG geht die h. M. von einer Geltung des § 19a für jedwede PersG aus, während eine Mindermeinung – Wachter in F/P/W, § 19a Rz. 16 – die Regelung nur auf vermögensverwaltende PersG für anwendbar hält. Hingegen ist § 19a ErbStG bei Familienstiftungen nicht anwendbar.

Dazu ist eine doppelte Berechnung durchzuführen, bei denen die Vermögensanfälle einmal (und fiktiv) der Steuerklasse I und sodann der Steuerklasse II bzw. III mit dem Ziel der Ermittlung des Entlastungsbetrages unterzogen werden. Für den Fall, dass begünstigtes und unbegünstigtes Vermögen auf den Erwerber übergehen, bestimmen § 19a Abs. 3 und 4 ErbStG eine Aufteilung der jeweiligen Vermögensmassen. Ebenso wie bei § 13a ErbStG führen Überentnahmen und schädliche Veräußerungen innerhalb der Behaltensfrist zum Wegfall der Entlastungen.

Während nach dem alten (mehrfach) geänderten Entlastungsrecht der Differenz- (d. h. Entlastungs-)Betrag zwischen den Steuerberechnungen zuletzt nur noch i. H. v. 88 % abgezogen werden konnte, erlaubt die Neufassung wieder den vollen Abzug des Unterschiedsbetrages.

Der Wortlaut des § 19a ErbStG ist ab 01.07.2016 ist an die Neuregelung der §§ 13a, 13b und 13c ErbStG angepasst worden, ohne dass es inhaltliche Änderungen gab.

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