Rz. 288

Der Erwerber hat dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt eine Änderung der Bestimmungen nach Satz 1 oder der tatsächlichen Verhältnisse, also bei einem Verstoß gegen die Entnahme- oder Verfügungsbeschränkung oder einer erhöhten Abfindung, innerhalb einer Frist von einem Monat anzuzeigen (Abs. 9 Satz 6 Nr. 1), und zwar unabhängig davon, ob die Änderung zu einer Nachversteuerung führt oder nicht, d. h. auch im Falle einer Erhöhung des Abschlags auf die Abfindung oder einer Verschärfung der Entnahme- und Verfügungsbeschränkungen. Führt die Änderung zu einer Nachversteuerung, so endet nach Abs. 9 Satz 6 Nr. 2 die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf des vierten Jahres, nachdem das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt von der Änderung der Bestimmungen in Satz 1 oder der tatsächlichen Verhältnisse Kenntnis erlangt hat. Die Änderung des Erbschaftsteuerbescheids erfolgt nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (R E 13a.20 Abs. 7 Satz 9 ErbStR).

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