Rz. 180

Angestoßen durch die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Mattner (EuGH vom 22.04.2010, DStR 2010, 861) hatte der Gesetzgeber in § 2 Abs. 3 ErbStG für bestimmte, der beschränkten Steuerpflichtige unterliegende Vorgänge ein Wahlrecht zur unbeschränkten Steuerpflicht eingeführt (s. Koordinierter Ländererlass vom 15.03.2012, BStBl I 2012, 328). Der Steuerpflichtige konnte dadurch in den Genuss der regulären Freibeträge, anstatt des niedrigen Freibetrags bei beschränkter Steuerpflicht von nur 2000 EUR, kommen. Dies führte im Gegenzug bei ihm aber zu einer erweiterten Bemessungsgrundlage, da nicht mehr nur das Inlandsvermögen der Besteuerung in Deutschland unterlag, sondern grundsätzlich das Weltvermögen. Zudem waren Erwerbe in den vorangegangenen und den folgenden zehn Jahren entsprechend § 14 ErbStG mit einzubeziehen. Zu den Voraussetzungen für die Anwendung s. Rn. 182 f., zu den Folgen s. Rn. 183 ff. und zu Gestaltungshinweisen im Hinblick auf die Ausübung des Wahlrechts s. Rn. 6 f.

 

Rz. 181

Gem. § 37 Abs. 7 Satz 1 ErbStG fand § 2 Abs. 3 ErbStG Anwendung auf alle Erwerbe, für die die Steuer nach dem 13.12.2011 (Tag der Gesetzesverkündung) entstand. Nach § 37 Abs. 7 Satz 2 ErbStG konnte die Neuregelung auf Antrag auch bereits auf Erwerbe, für die die Steuer vor diesem Zeitpunkt entstand, angewandt werden, wenn die Steuerveranlagung noch nicht bestandskräftig war. Dies trug der Entscheidung des EuGH vom 22.04.2010 (a. a. O.) Rechnung, die den früheren Rechtszustand als nicht mit EU-Recht vereinbar angesehen hatte und einer weiteren Anwendung dieses Rechts in allen noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen entgegenstand.

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