Rz. 130

Es gilt eine Rückwirkungsfiktion bei Großerwerben für Vorgänge, die noch nach bis zum 30.06.2016 bzw. 31.12.2015 (bezüglich Bewertungsregelungen) geltenden Recht vorgenommen und in dieser Zeit abgeschlossen waren, durch die Zusammenrechnung bzw. Einbeziehung dieser früheren Vorgänge in die Zusammenrechnung für die Schwelle der Großunternehmung nach § 13c ErbStG und § 28a ErbStG.

Hier werden Rückforderungsrechte für neue Übertragungen bedeutsam, sodass für den Fall, dass es zu einer folgenschweren Zusammenrechnung diverser alter und neuer Übertragungen kommen sollte, ggf. der neue Übertragungsvorgang rückabgewickelt werden könnte.

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