Rz. 1

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner (Lebenspartner) leben vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft ist für Ehegatten seit dem 01.07.1958 der gesetzliche Güterstand. Lebenspartner leben seit dem 01.01.2005 grds. wie Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7 LPartG) etwas anderes vereinbaren. § 1363 Abs. 2 und die §§ 1364 bis 1390 BGB geltend entsprechend (§ 6 LPartG). Zum Tag des Eintritts des Güterstandes für Lebenspartnerschaften vgl. R E 5.1 Abs. 7 ErbStR.

 

Rz. 2

Der Zugewinngemeinschaft steht die Vereinbarung der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft durch Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsvertrag gegenüber. Die Zugewinngemeinschaft, die durch einen Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsvertrag modifiziert werden kann (etwa durch Ausschluss des Zugewinnausgleichs nur für den Fall der Scheidung, durch Ausklammerung z. B. betrieblichen Vermögens von der Berechnung der Ausgleichsforderung oder durch betragsmäßige Begrenzung entstehender Ansprüche; vgl. ausf. Götz in F/P/W, § 5 Rn. 3 ff.), stellt im Grunde eine modifizierte Gütertrennung dar. Auch nach Eheschluss bzw. nach Begründung der Lebenspartnerschaft bleiben die Vermögensmassen der Ehe- bzw. Lebenspartner voneinander getrennt. Im Unterschied zur Gütertrennung entsteht bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft aber die Verpflichtung zum Ausgleich des erworbenen Zugewinns. Dadurch wird eine ggf. unterschiedliche Entwicklung der Vermögensmassen der Eheleute und Lebenspartner ausgeglichen (vgl. Gottschalk in T/G/J/G, § 5 Rn. 8). Die Zugewinngemeinschaft wird mit dem Tod eines Ehe- bzw. Lebenspartners oder auf andere Weise beendet. Versterben die Ehegatten gleichzeitig, findet kein Zugewinnausgleich statt (BGH vom 28.06.1978, BGHZ 72, 85). Diese Rspr. ist auf das gleichzeitige Versterben von Lebenspartnern zu übertragen. Andere Beendigungsgründe sind Scheidung oder Aufhebung der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft, der vorzeitige Zugewinnausgleich bei Getrenntlebenden und die vertragliche Vereinbarung eines anderen Güterstandes.

 

Rz. 3

Wenn Lebenspartner am 01.01.2005 im Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft (§ 6 LPartG a. F.) gelebt und sie nichts anderes vereinbart haben, gelten von diesem Tage an die Vorschriften über den Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 21 Abs. 1 LPartG a. F.). Ein Ausgleich des bisherigen Überschusses der Ausgleichsgemeinschaft erfolgt nicht. Als Anfangsvermögen gelten die Vermögen bei Begründung der Ausgleichsgemeinschaft. Bis zum 31.12.2005 konnten die Lebenspartner erklären, dass für sie Gütertrennung gelten soll, womit die Ausgleichsgemeinschaft erbschaft- und schenkungsteuerfrei beendet wurde.

Im Familienrecht der DDR gab es den Güterstand der "Gütergemeinschaft mit Ausgleichsanspruch", die sog. Errungenschaftsgemeinschaft. Es erfolgte grds. eine gesetzliche Überleitung in die Zugewinngemeinschaft des BGB (Art. 234 § 4 Abs. 1 EGBGB; Einigungsvertrag vom 31.08.1990, BGBl II 1990, 654). Das Vermögen im Alleineigentum und der Anteil am Gesamteigentum bilden in diesem Fall das Anfangsvermögen, wobei eine rückwirkende Vereinbarung über eine andere als hälftige Teilung des Gesamtgutes als steuerlich unbeachtlich anzusehen ist (vgl. Weinmann in M/W, § 5 Rn. 79; Gottschalk in T/G/J/G, § 5 Rn. 61). Die Ehegatten konnten die Überleitung in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft allerdings auch ausschließen. Auf das bestehende und zukünftige gemeinschaftliche Eigentum sind in diesem Fall die Vorschriften über das durch beide Ehegatten gemeinsam verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft anzuwenden (s. §§ 1450 ff. BGB; Art. 234 § 4a Abs. 2 Satz 1 EGBGB). Wird die Errungenschaftsgemeinschaft mit dem Tod eines Ehegatten aufgelöst, gehört der Anteil des überlebenden Ehegatten am Gesamtgut nicht zum steuerbaren Nachlass (Art. 234 § 4a Abs. 2 Satz 1 EGBGB, § 1482 BGB). Endet die Errungenschaftsgemeinschaft hingegen durch Scheidung oder durch Wechsel in einen anderen Güterstand, ist nur der Erwerb steuerbar, der über den Anteil am Gesamtgut hinausgeht (vgl. Moench, DStR 1991, 304; Weinmann in M/W, § 5 Rn. 79).

1.1 Überblick: Zugewinn, Anfangsvermögen und Endvermögen

 

Rz. 4

Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten bzw. Lebenspartners sein Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB). Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten bzw. Lebenspartner nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Eintritt des Güterstandes gehört (§ 1374 Abs. 1 BGB). Die Verbindlichkeiten konnten früher nur bis zur Höhe des Vermögens abgezogen werden (§ 1374 Abs. 1 HS 2 BGB a. F.). Seit der am 01.09.2009 in Kraft getretenen Reform des Zugewinnausgleichsrechts (vgl. Münch, MittBayNot 2009, 261 ff.) ist hingegen ein Abzug der Verbindlichkeiten über die Höhe des Vermögens hinaus möglich (§ 1374 Abs. 3 BGB). Vermögen, das ein Ehegatte bzw. Lebenspartner nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erw...

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