Rz. 1

Das Vergleichswertverfahren kommt nur für Grundstücke in Betracht, die mit weitgehend gleichartigen Gebäuden bebaut sind und bei denen sich der Grundstücksmarkt an Vergleichswerten orientiert. Es ist daher i. d. R. für Wohnungseigentum, Teileigentum sowie Ein- oder Zweifamilienhäuser anzuwenden (§ 182 Abs. 2 BewG).

Der gemeine Wert (Marktwert) wird dabei grds. aus tatsächlich realisierten Kaufpreisen von anderen Grundstücken abgeleitet, die hinreichend mit dem zu bewertenden Grundstück vergleichbar sind, bspw. hinsichtlich Lage, Nutzung, Bodenbeschaffenheit, Zuschnitt (Vergleichsgrundstücke, § 183 Abs. 1 Satz 1 BewG). Diese Vorgehensweise trägt einer typisierenden und pauschalierenden Wertermittlung Rechnung. Das Erfordernis hinreichender (nicht absoluter) Übereinstimmung der Vergleichsgrundstücke mit dem zu bewertenden Grundstück dient nicht nur der Verwaltungsvereinfachung, sondern auch dazu, den Kreis der Vergleichsgrundstücke nicht über Gebühr einzuengen.

 

Rz. 2

Bei der Anwendung des Vergleichswertverfahrens wird der Grundbesitzwert des zu bewertenden bebauten Grundstücks entweder aus Vergleichspreisen für vergleichbare Grundstücke oder aus Vergleichsfaktoren abgeleitet. Beide Verfahren stehen gesetzessystematisch gleichrangig nebeneinander; es besteht ein Auswahlermessen. Der so ermittelte Vergleichswert bebauter Grundstücke umfasst den Boden- und Gebäudewert.

 

Rz. 3

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge