Rz. 71

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Unterscheidung zwischen begünstigungsfähigem Vermögen und begünstigtem Vermögen

Während das potenziell begünstigungsfähige Elementarvermögen (§ 13b Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 Nr. a–f) ErbStG) in Form und Inhalt weitgehend identisch geblieben ist und nur marginale Ergänzungen erfuhr, ist das alte "Alles-oder-Nichts-Prinzip" beim VV aufgegeben worden (exemplarisch: bei 49 % VV komplette Regel-Verschonung; bei 51 % VV keine Verschonung). Es wird jetzt das verbleibende (tatsächliche) Elementarvermögen als begünstigtes Vermögen verschont.

(1a) Das Verwaltungsvermögen spielt nur noch bei der tatbestandlichen Vorfrage eine Rolle und wird – abgesehen von einer "Schmutzklausel" von 10 % (unschädliches VV) – immer voll besteuert (§ 13b Abs. 2 ErbStG).
(2) Bei einem Erwerbswert bis 26 Mio. EUR (berechnet für den einzelnen Erwerber) verbleibt es bei dem zweispurigen Verschonungssystem (Regelverschonung mit 85 % Steuerbefreiung und das sog. Optionsmodell mit 100 % Steuerverschonung).
(3) Für sog. Familienunternehmen wird ein Vorwegabschlag von bis zu 30 % gewährt (§ 13a Abs. 9 ErbStG).
(4) Die Lohnsummenregelung bleibt bestehen (§ 13a Abs. 3 ErbStG), greift aber schon bei mehr als 5 AN und wird gestaffelt bis zum 15. AN. Ab dem 16. AN wird sie voll angewandt.
(5) Die 100-%-Voll-Verschonung greift nur, falls das VV nicht mehr als 20 % beträgt (§ 13a Abs. 10 ErbStG).
(6) Nur im Erbfall wird dem Erben die Steuerschuld bis zu 7 Jahre gestundet (§ 28 ErbStG).
(7) Missbräuchliche Gestaltungen (Cash-Gesellschaften bzw. unangemessenes VV) werden nicht weiter toleriert (§ 13b Abs. 4 ErbStG).
(8) Altersvorsorgeschulden werden beim komplizierten Finanzmitteltest (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 und Abs. 5 ErbStG) als Verbindlichkeiten begünstigt (§ 13b Abs. 3 ErbStG).
(9) Bei Konzernstrukturen kommt es zu einer Verbundvermögensaufstellung (§ 13b Abs. 9 ErbStG) zur Vermeidung von Kaskadeneffekten.
(10) Junges (d. h. < 2 Jahre vor Erbfall/Schenkung begründetes) VV und junge Finanzmittel erfahren eine gesonderte Behandlung (§ 13b Abs. 7 und Abs. 8 ErbStG).

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