Rz. 71
(1) | Unterscheidung zwischen begünstigungsfähigem Vermögen und begünstigtem Vermögen Während das potenziell begünstigungsfähige Elementarvermögen (§ 13b Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 Nr. a–f) ErbStG) in Form und Inhalt weitgehend identisch geblieben ist und nur marginale Ergänzungen erfuhr, ist das alte "Alles-oder-Nichts-Prinzip" beim VV aufgegeben worden (exemplarisch: bei 49 % VV komplette Regel-Verschonung; bei 51 % VV keine Verschonung). Es wird jetzt das verbleibende (tatsächliche) Elementarvermögen als begünstigtes Vermögen verschont. |
(1a) | Das Verwaltungsvermögen spielt nur noch bei der tatbestandlichen Vorfrage eine Rolle und wird – abgesehen von einer "Schmutzklausel" von 10 % (unschädliches VV) – immer voll besteuert (§ 13b Abs. 2 ErbStG). |
(2) | Bei einem Erwerbswert bis 26 Mio. EUR (berechnet für den einzelnen Erwerber) verbleibt es bei dem zweispurigen Verschonungssystem (Regelverschonung mit 85 % Steuerbefreiung und das sog. Optionsmodell mit 100 % Steuerverschonung). |
(3) | Für sog. Familienunternehmen wird ein Vorwegabschlag von bis zu 30 % gewährt (§ 13a Abs. 9 ErbStG). |
(4) | Die Lohnsummenregelung bleibt bestehen (§ 13a Abs. 3 ErbStG), greift aber schon bei mehr als 5 AN und wird gestaffelt bis zum 15. AN. Ab dem 16. AN wird sie voll angewandt. |
(5) | Die 100-%-Voll-Verschonung greift nur, falls das VV nicht mehr als 20 % beträgt (§ 13a Abs. 10 ErbStG). |
(6) | Nur im Erbfall wird dem Erben die Steuerschuld bis zu 7 Jahre gestundet (§ 28 ErbStG). |
(7) | Missbräuchliche Gestaltungen (Cash-Gesellschaften bzw. unangemessenes VV) werden nicht weiter toleriert (§ 13b Abs. 4 ErbStG). |
(8) | Altersvorsorgeschulden werden beim komplizierten Finanzmitteltest (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 und Abs. 5 ErbStG) als Verbindlichkeiten begünstigt (§ 13b Abs. 3 ErbStG). |
(9) | Bei Konzernstrukturen kommt es zu einer Verbundvermögensaufstellung (§ 13b Abs. 9 ErbStG) zur Vermeidung von Kaskadeneffekten. |
(10) | Junges (d. h. < 2 Jahre vor Erbfall/Schenkung begründetes) VV und junge Finanzmittel erfahren eine gesonderte Behandlung (§ 13b Abs. 7 und Abs. 8 ErbStG). |
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