Rz. 130

Schulden und Lasten sind bei der beschränkten Steuerpflicht nur insoweit abzugsfähig, wie sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögen stehen (s. § 10 Abs. 6 Satz 2 ErbStG, s. R E 2.2 Abs. 7 ErbStR). Ein solcher Zusammenhang ist im Regelfall gegeben, wenn die Verbindlichkeiten eingegangen wurden, um den Gegenstand zu erwerben oder zu erhalten.

 

Rz. 131

Pflichtteilsschulden, die den inländischen Nachlass betreffen, sind voll abzugsfähig (s. R E 10.10 Abs. 2 Satz 1 ErbStR und H E 2.2 ErbStH). Die Schuld zur Leistung des Pflichtteils steht nach der Rechtsprechung des BFH in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erbschaft, durch deren Anfall der Pflichtanteilsanspruch ausgelöst wird; sie lastet insoweit auf dem Inlandsvermögen, als die Erbschaft zum Inlandsvermögen gehört (s. BFH vom 11.07.1972, BStBl II 1973, 3).

 

Rz. 132

Verbindlichkeiten des Erben aus Geldvermächtnissen sind wegen des fehlenden Zusammenhangs mit einzelnen Vermögensgegenständen dagegen nicht abziehbar (s. R E 10.10 Abs. 2 Satz 2 ErbStR). Anderes dürfte dagegen für ein Untervermächtnis gelten, das auf einen Geldbetrag gerichtet ist.

 
Praxis-Beispiel

V, der seit Jahren im Ausland lebt, stirbt. Der Nachlass besteht aus einer inländischen Immobilie und Bankguthaben. Alleinerbin ist seine Tochter T, die ihren Wohnsitz ebenfalls seit über zehn Jahren im Ausland hat. V hat noch einen Sohn S.

a) S wird durch das Testament nicht bedacht, macht jedoch einen Pflichtteilsanspruch geltend.

b) S erhält ein Geldvermächtnis.

c) T erhält die inländische Immobilie als Vorausvermächtnis und ist verpflichtet, im Wege des Untervermächtnisses an S die Hälfte des Werts zu zahlen.

d) S erhält die Immobilie im Wege des Sachvermächtnisses.

Lösung:

a) Der Pflichtteilsanspruch ist bei T als Nachlassverbindlichkeit abziehbar.

b) Der Anspruch aus dem Geldvermächtnis ist bei T nicht abziehbar. Anders wäre jedoch der Fall, wenn S das Geldvermächtnis ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil fordern würde. Dies würde zur Abzugsfähigkeit führen.

c) Die Verpflichtung aus dem Untervermächtnis ist abziehbar.

d) Die Verpflichtung aus dem Sachvermächtnis ist ebenfalls abziehbar, da sie einen konkreten Gegenstand des Nachlasses belastet.

 

Rz. 133

Einkommensteuerschulden des Erblassers sind abzugsfähig, wenn sie durch das erworbene Inlandvermögen verursacht wurden (R E 2.2 Abs. 7 Satz 2 ErbStR). Nicht zu folgen ist der Finanzverwaltung in ihrer Auffassung in R E 2.2 Abs. 7 Satz 3 ErbStR, wonach Steuerforderungen vorweg mit abzugsfähigen Steuerschulden zu saldieren seien. Für diese Kürzung des Schuldenabzugs fehlt eine Rechtsgrundlage (s. Kapp in K/E, § 2 Rn. 46).

 

Rz. 134–139

vorläufig frei

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