(1) 1Steuerfreie Bezüge nach § 3 Nr. 6 EStG sind die Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz ohne Rücksicht darauf, ob sie sich unmittelbar aus diesem oder aus Gesetzen, die es für anwendbar erklären, ergeben, ferner Leistungen nach den §§ 41 Abs. 2, 63, 63 a, 85 und 86 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie nach § 35 Abs. 5 und nach § 50 des Zivildienstgesetzes. 2Zu den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, gehören

 

1.

das Soldatenversorgungsgesetz (vgl. § 80 des Gesetzes),

 

2.

das Zivildienstgesetz (vgl. § 47 des Gesetzes),

 

3.

das Häftlingshilfegesetz (vgl. §§ 4 und 5 des Gesetzes),

 

4.

das Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen (vgl. § 3 des Gesetzes),

 

5.

das Gesetz über den Bundesgrenzschutz (vgl. § 59 Abs. 1 des Gesetzes in Verbindung mit dem Soldatenversorgungsgesetz),

 

6.

(weggefallen)

 

7.

das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (vgl. §§ 66, 66 a des Gesetzes),

 

8.

das Gesetz zur Einführung des Bundesversorgungsgesetzes im Saarland vom 16.8.1961 (vgl. § 5 Abs. 1 des Gesetzes),

 

9.

das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (vgl. § 1 des Gesetzes),

 

10.

das Infektionsschutzgesetz (vgl. § 51 des Gesetzes),

 

11.

das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (vgl. §§ 21, 22 des Gesetzes),

 

12.

das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (vgl. §§ 3, 4 des Gesetzes).

 

(2) Zu den nach § 3 Nr. 6 EStG versorgungshalber gezahlten Bezügen, die nicht auf Grund der Dienstzeit gewährt werden, gehören auch

 

1.

Bezüge der Berufssoldaten der früheren Wehrmacht, der Angehörigen des Vollzugsdienstes der Polizei, des früheren Reichswasserschutzes, der Beamten der früheren Schutzpolizei der Länder sowie der früheren Angehörigen der Landespolizei und ihrer Hinterbliebenen,

 

2.

die Unfallfürsorgeleistungen an Beamte auf Grund der §§ 32 bis 35 und § 38 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), Unterhaltsbeiträge nach den §§ 40, 41 BeamtVG sowie Leistungen nach § 82 BeamtVG in Verbindung mit § 181 a Abs. 2 BBG oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften;

 

3.

die Dienstbeschädigungsvollrenten und die Dienstbeschädigungsteilrenten nach den Versorgungsordnungen der Nationalen Volksarmee (VSO-NVA), der Volkspolizei, der Feuerwehr und des Strafvollzugs des Ministeriums des Innern (VSO-MdI), der DDR-Zollverwaltung (VSO-Zoll) und des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit (VSO-MfS/AfNS) sowie der Dienstbeschädigungsausgleich, der ab dem 1.1.1997 nach dem Gesetz über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet vom 11.11.1996 (BGBl. I S. 1676) anstelle der vorbezeichneten Renten gezahlt wird.

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