Rz. 50
Für erbschaftsteuerliche Fälle (Mandate) bietet sich auch das Schema von R E 10.1 ErbStR an, allein um dem Komplettierungsauftrag des Steuerberaters gerecht zu werden. Auch ohne Computervorbehalt kann somit die Steuer errechnet werden.
Rz. 51
I) Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs
Hinweis: Aufgrund der ErbStReform (2009) wird zusätzlich das "betriebliche Wohnvermögen" (§ 13b Abs. 2 Nr. 2d ErbStG a. F. = § 13b Abs. 4 Nr. 4d ErbStG n. F.) in die Berechnung der Zwischensumme einbezogen und die Verschonungsregeln stützen sich nunmehr auf die §§ 13a und 13b ErbStG.
Rz. 52
II) Die festzusetzende Erbschaftsteuer
Rz. 53–59
vorläufig frei
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