Rz. 6

Das ErbStG 2016 besteht aus vier Teilen, die ihrerseits untergliedert sind. In Teil I ist – nach der Pauschaldefinition der Erwerbstatbestände in § 1 ErbStG (sachliche Steuerpflicht) – die persönliche Steuerpflicht mit einer extensiven Anordnung zur unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG) geregelt. Der objektive Steuertatbestand folgt – noch in Teil I – unmittelbar der subjektiven Steuerpflicht. In den §§ 38 ErbStG sind im Einzelnen die steuerauslösenden Tatbestände definiert (insb. gem. § 3 ErbStG der Erwerb von Todes wegen und gem. § 7 ErbStG die Schenkung unter Lebenden).

In Teil II sind die Bewertungsvorschriften beheimatet. Diese ergeben zusammen mit dem BewG, auf das in § 12 ErbStG umfassend verwiesen wird, die Höhe der Bereicherung des Erwerbers. Die Bestimmungen dienen der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer (horizontaler Regelungsbereich des ErbStG).

Die konkrete Steuerbelastung des Bürgers (des Erwerbers, des Bereicherten) erschließt sich aufgrund der Tarifvorschriften des Teiles III (§§ 1419a ErbStG). Hier findet sich die "vertikale Steuergerechtigkeit" des Erbschaftsteuerrechts (Tipke, StRO I, § 8 Rn. 8.22) wieder. Die persönlichen Verhältnisse zwischen Erblasser (Schenker) und Erwerber sind die Ausgangsgrößen für die drei Steuerklassen und die darauf fußenden progressiven Steuersätze.

Die Eigenart des unentgeltlichen Erwerbsvorgangs bzw. der Charakter der Erbschaftsteuer als Anfallsteuer finden ihren Niederschlag in einem eigenen Erbschaftsteuerschuldrecht, das in Teil IV des ErbStG die Bestimmungen der AO ergänzt und z. T. überlagert.

Teil V schließt mit Ermächtigungsvorschriften die Kodifizierung des ErbStG ab.

 

Rz. 7

Im Schema sieht dies wie folgt aus:

 

Rz. 8–9

vorläufig frei

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