Rz. 17

Insbesondere seit der letzten Reform des Erbschaftsteuerrechts zum 01.07.2016 hat die Bewertung des begünstigten sowie des nicht begünstigten Unternehmensvermögens, in den Fällen des § 28a ErbStG aber auch des PV, massiv an Bedeutung gewonnen. War bis vor Kurzem insb. die Bewertung des Unternehmensvermögens bis auf die eher seltenen Fälle des Verstoßes gegen die Lohnsummenregelung oder die Behaltensregelungen, die ohne größere Probleme mittels Gestaltungen umgangen werden konnten, von untergeordneter Bedeutung, spielt diese heute in der Praxis eine große Rolle. Gerade vor dem Hintergrund, dass begünstigtes Unternehmensvermögen ab 26 Mio. EUR der Besteuerung unterliegt, ist zu beobachten, dass die FinVerw (v. a. aufgrund der besseren Kenntnis ex post) vielfältige Argumente anführt, um einen möglichst hohen Unternehmenswert durchzusetzen. Besondere Brisanz gewinnt das Thema dadurch, dass durch die Pandemie nicht wenige Unternehmen Mitarbeiter freigesetzt haben und somit Verstöße gegen die Lohnsummenregelungen deutlich häufiger als in der Vergangenheit vorkommen dürften.

 

Rz. 18

Aber auch im Bereich der grenzüberschreitenden Besteuerung wird die Bewertung weiter an Bedeutung gewinnen. War die steuerliche Entstrickung bereits in der Vergangenheit nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG oder § 50i EStG ein "heißes Eisen", wirkt die ab 01.01.2022 modifizierte Wegzugsbesteuerung wie ein Brandbeschleuniger, zumal auch im Falle des Wegzugs in einen EU-/EWR-Staat eine fiktive Veräußerungsgewinnbesteuerung auf Grundlage der Bewertung gem. § 11 Abs. 2 BewG erfolgt.

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