Rz. 4

Im Grundsatz sind die allgemeinen Vorschriften des Bewertungsgesetzes auf alle öffentlich-rechtlichen Abgaben anzuwenden, die durch Bundesrecht geregelt sind und durch Bundesfinanzbe­hörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden (§ 1 Abs. 1 BewG). Sind hingegen in anderen Steuergesetzen besondere Bewertungsvorschriften enthalten, kommen diese vorrangig zur An­wendung (§ 1 Abs. 2 BewG). Des Weiteren kommen die allgemeinen Bewertungsvorschriften nicht zur Anwendung, soweit im zweiten Teil des Bewertungsgesetzes besondere Bewertungsvorschriften enthalten sind (§ 1 Abs. 2 BewG).

 

Rz. 5

Die allgemeinen und besonderen Bewertungsvorschriften sind insb. für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, die Grundsteuer sowie die Grunderwerbsteuer von Bedeutung, spielen aber auch im Ertragsteuerrecht immer wieder eine wichtige Rolle (u. a. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ("verdeckte Gewinnausschüttung"), § 6 AStG und § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG ("Wegzugsbesteuerung")).

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