FinMin Baden-Württemberg, 27.6.2003, S 3841/4

Nach dem Ergebnis einer erneuten Erörterung mit den für die ErbSt zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder sind überbetriebliche Unterstützungskassen und Pensionsfonds nicht nach § 33 Abs. 3 ErbStG i.V. mit § 3 Abs. 1 ErbStDV anzeigepflichtig, bevor sie Renten an Hinterbliebene des Erblassers auszahlen. Solche Einrichtungen gehören nicht zu den Versicherungsunternehmen, weil sie kein Versicherungsgeschäft auf versicherungsrechtlicher Basis ausüben und nicht der Aufsicht durch das Bundesamt für Finanzdienstleistungen unterliegen. Die Einrichtungen sind deshalb nach geltendem Recht nicht zur Erstattung einer Anzeige an das zuständige FA verpflichtet. Das BMF hat den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. über das Ergebnis unterrichtet. Der Erlass vom 8.4.2002 wird aufgehoben.

 

Normenkette

ErbStG § 33 Abs. 3

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge