Rz. 11

Die USA besteuern i. R.d. unbeschränkten Steuerpflicht weltweit Nachlässe und Schenkungen von US-Staatsbürgern und Greencard-Inhabern ohne US-Staatsbürgerschaft. Sonderregelungen für ehemalige Staatsangehörige und Greencardholder erweitern die unbeschränkte Steuerpflicht in den USA ähnlich der erweitert beschränkten Steuerpflicht in Deutschland. Im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht wird die Übertragung von in den USA belegenem Grundbesitz, auch wenn dieser in einer PersG gehalten wird, und werden bestimmte bewegliche körperlichen Gegenständen von der Besteuerung erfasst.

 

Rz. 12

Die USA erheben auf Bundesebene und Staatenebene Nachlass- und Schenkungsteuer. Aufgrund eines Gesetzesbeschlusses wurde die Nachlasssteuer im Jahr 2010 auf dieses Jahr befristet abgeschafft. Auf einkommensteuerlicher Seite hatte dies zur Folge, dass der bisher i. R.d. Rechtsnachfolge v.T.w. wegen gewährte Step-up auf Veräußerungsgewinne in diesem Jahr nicht mehr gewährt wurde. Später einigte man sich darauf, dass nur in den Jahren 2011 und 2012 ein Spitzensteuersatz von 35 % und ein allgemeiner Nachlassfreibetrag von 5 Mio. USD galt. Der Freibetrag wird nunmehr jährlich inflationsindexiert und beträgt im Jahr 2021 11,7 Mio. USD. Seit dem Jahr 2011 ist auch der Freibetrag zwischen Ehepartnern übertragbar, wenn er beim Tod eines Ehegatten nicht ausgenutzt worden ist. Damit ist bestenfalls eine Verdoppelung des Freibetrags beim Tod des zweitversterbenden Ehepartners möglich. Nach dem Wahlsieg der Demokraten bei der Präsidentenwahl 2020 werden Änderungen zur starken Herabsetzung der Freibeträge der US-Nachlasssteuer und zur Erhöhung der Steuersätze erwogen, die aber bisher noch nicht umgesetzt wurden. Der Freibetrag von 11,7 Mio. USD wurde für 2022 inflationsbereinigt und auf 12,06 Mio. USD angehoben (Einzelheiten vgl. Frank, ZEV 2022, 207).

 

Rz. 13

Die Schenkungsteuer ist enger gefasst als die Nachlasssteuer. Sie erfasst nicht immaterielle Vermögensgegenstände, insb. Gesellschaftsbeteiligungen.

 

Rz. 14

Die Bewertung des Vermögens für Steuerzwecke erfolgt in der Regel nach dem Verkehrswert zum Zeitpunkt des Todes/der Schenkung. Für die Nachlasssteuer kann wahlweise einheitlich für alle Vermögenswerte der Verkehrswert im Zeitpunkt von exakt sechs Monaten nach dem Tod des EL angesetzt werden. Schulden und Verbindlichkeiten, die mit dem der Nachlasssteuer unterliegenden Vermögen in Zusammenhang stehen, können in Abzug gebracht werden. Der Ertragswert kann für Grundbesitz in Ansatz gebracht werden, soweit dieser gewerblichen, freiberuflichen und/oder land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient.

 

Rz. 15

Für die Schenkungsteuer besteht bei unbeschränkter Steuerpflicht ein gleich hoher Freibetrag wie für die Nachlasssteuer. Der Freibetrag bei der Nachlasssteuer betrug im Jahr 2021 11,7 Mio. USD. Dieser Freibetrag kann auch i. R. von Schenkungen genutzt werden, allerdings unter Verringerung des Freibetrages für die Nachlasssteuer. Übertragungen von Vermögen an gebietsansässige Ehegatten mit US-Staatsangehörigkeit sind steuerfrei. Die auf Staatenebene erhobenen Nachlasssteuern werden durch einen pauschalen Abzug von der Steuerschuld der Bundessteuer berücksichtigt.

Die Bundessteuern folgen einem progressiven Steuertarif. Der Spitzensteuersatz 2021 betrug 40 %.

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