Rz. 92

Kap. V regelt die Annahme und Vollstreckbarkeit von öffentlichen Urkunden (Legaldefinition in Art. 3 Abs. 1 Buchst. i EU-ErbVO) und gerichtlichen Vergleichen. Neu aufgenommen wurde hier die "Annahme" der Urkunde, d. h. die Feststellung, dass eine öffentliche Urkunde, die in einem Mitgliedstaat errichtet wurde, im anderen Mitgliedstaat dieselbe Beweiskraft entfaltet wie im Ursprungsmitgliedstaat. Voraussetzung ist, dass kein offensichtlicher Ordre-public-Verstoß vorliegt.

Die Vollstreckbarkeit richtet sich nach denselben Grundsätzen wie die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (Art. 60, Art. 4558 EU-ErbVO).

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