Rz. 90

Zunächst ist festzuhalten, dass die verwendete Legaldefinition für "Gericht" weiter gefasst ist als im deutschen Sprachgebrauch (Art. 3 Abs. 2 EU-ErbVO). Gericht i. S. d. Verordnung kann auch ein Notar sein, der nach dem jeweiligen nationalen Recht gerichtliche Funktion ausübt oder aufgrund einer Übertragung von Befugnissen durch oder unter Aufsicht eines Gerichtes tätig ist.

Zuständig für Entscheidungen in Erbsachen ist in der Regel das Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der EL im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 4 EU-ErbVO). Hatte der EL seinen gewöhnlichen Aufenthalt in keinem Mitgliedstaat, ist subsidiär das Gericht in dem Mitgliedstaat zuständig, in dem sich Nachlassvermögen befindet (Art. 10 EU-ErbVO), sofern der EL Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaates war oder in den letzten fünf Jahren vor Anrufung des Gerichts dort seinen vorhergehenden gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für den Fall einer Rechtswahl durch den EL besteht die Möglichkeit, eine Gerichtsstandsvereinbarung zu treffen (Art. 5 EU-ErbVO).

 

Rz. 91

Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf (Art. 39 EU-ErbVO). In der Sache selbst findet keine Nachprüfung statt (Art. 41 EU-ErbVO). Die in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung wird nur dann nicht anerkannt, wenn (Art. 40 EU-ErbVO):

  • ein offensichtlicher Widerspruch zum Ordre public des Mitgliedstaates vorliegt, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird (d. h., wenn ein Verstoß gegen die wesentlichen Grundsätze der Rechtsordnung dieses Mitgliedstaates vorliegt),
  • dem Beklagten die Einlassung nicht möglich war,
  • die Entscheidung mit einer bereits ergangenen Entscheidung zwischen denselben Parteien in dem Mitgliedstaat unvereinbar ist, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird,
  • die Entscheidung mit einer früheren anerkannten Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat in einem Verfahren zwischen denselben Parteien wegen desselben Anspruchs ergangen ist.

Die Vollstreckung regeln Art. 4358 EU-ErbVO.

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