Rz. 269

Art. 1 Abs. 2 Buchst. h EUErbVO (Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (EuErbVO)) nimmt das Recht der juristischen Personen ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Verordnung aus. Damit gilt vor allem für die Rechtsfähigkeit und auch für den Errichtungszeitpunkt einer Stiftung das Stiftungsstatut analog dem Gesellschaftsstatut. Die Frage der Erbfähigkeit, also ob eine jur. Person wie die Stiftung durch letztwillige Verfügung Vermögen, z. B. als Zustiftungen oder Spenden, erhalten kann, richtet sich allerdings nach dem Erbstatut (Art. 23. Abs. 2 Buchst. c EuErbVO). Nachdem die Rechtsprechung sich darauf festgelegt hat, dass auch die Widmung von Grundstücken und Geschäftsanteilen an einer GmbH nicht zur Beurkundungsbedürftigkeit des Stiftungsgeschäfts führen (s. Rn. 58), ist die Frage, ob sich die Formwirksamkeit des Stiftungsgeschäfts nach dem gesonderten Formstatut (Art. 11 EGBGB) oder nach dem Stiftungsstatut richtet, nach Ansicht der h. M. obsolet (vgl. m. w. N. Staudinger/Hüttemann/Rawert, BGB, Vor §§ 80ff. Rn. 419). Das gilt allerdings nur in Fällen, in denen das Formstatut und das Personalstatut auf dasselbe Recht verweisen. In jedem Fall sollte der Gestaltungsberater in Fällen mit Auslandsberührung das Formstatut neben dem Personalstatut und ggf. auch neben dem Erbstatut gesondert prüfen.

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