Rz. 211

Die Mittel müssen innerhalb einer bestimmten Frist (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO) mit Ausnahme der zulässigen Rücklagen verwendet werden. Dabei umfasst der Begriff der Verwendung nicht nur die laufenden Aufwendungen, sondern auch die Mittel zur Anschaffung von – satzungsgemäß benötigten – Gegenständen.

 

Rz. 212

Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in dem auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Am Ende des Kalender- oder Wirtschaftsjahres noch vorhandene Mittel müssen in der Bilanz oder Vermögensaufstellung der Körperschaft zulässigerweise dem Vermögen oder einer zulässigen Rücklage zugeordnet oder als im zurückliegenden Jahr zugeflossene Mittel, die im folgenden Jahr für die steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden sind, ausgewiesen sein.

Hinweis: Soweit Mittel nicht schon im Jahr des Zuflusses für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet oder soweit zulässig dem Vermögen zugeführt werden, muss ihre zeitnahe Verwendung durch eine Nebenrechnung nachgewiesen werden (Mittelverwendungsrechnung).

 

Rz. 213

Die Bildung von Rücklagen ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 62 AO zulässig.

Hinweis: Folgende Zuwendungen unterliegen nicht dem Gebot der zeitnahen Verwendung:

  • die erstmalige Ausstattung mit dem Stiftungsgrundvermögen (das sog. Ausstattungskapital), da dieses auf Dauer der Stiftung zur Verfügung stehen muss; dies gilt auch für spätere Sachzuwendungen.
  • Zuwendungen von Todes wegen, da diese grundsätzlich als Zuwendungen zum Vermögen der steuerbegünstigten Körperschaft anzusehen sind.
  • Zustiftungen und Einzelzuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass sie zur Ausstattung der Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind.
 

Rz. 214

Problematisch ist insb. die Darlehenshingabe aus steuerbegünstigten Mitteln. Sie ist nur dann nicht schädlich, wenn durch die Vergabe von Darlehen die Stiftung selbst unmittelbar ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwirklicht (z. B. Darlehen an Nachwuchswissenschaftler für eine hinreichende Bibliotheksausstattung).

Hinweis: Solche Darlehen müssen im Zinssatz unterhalb des banküblichen Zinssatzes liegen und bedürfen – als Ausnahme – zu ihrer Anerkennung einer transparenten Darstellung im Rechnungswesen.

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