Rz. 177

Das Vermögen einer Familienstiftung unterliegt alle 30 Jahre der Schenkungsteuer (sog. Erbersatzsteuer). Steuerpflichtig ist das gesamte zum Stichtag vorhandene Vermögen der Stiftung (§ 10 Abs. 1 Satz 1, Satz 7, § 11 ErbStG 5). Die Besteuerung ist also nicht auf das ursprünglich vorhandene Grundstockvermögen beschränkt. Leistungen an die Destinatäre sind nicht abzugsfähig (§ 10 Abs. 7 ErbStG); § 10 Abs. 9 ErbStG kommt insofern nicht zur Anwendung. Die Bemessungsgrundlage wird pauschaliert berechnet, indem gem. § 16 Abs. 2 Satz 3 ErbStG der doppelte ("Kinder-") Freibetrag gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2 gewährt wird. Die Steuer berechnet sich nach dem Prozentsatz der Stkl. I, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde. Die Verschonungsregelungen für BV (§§ 13a, 13b ErbStG) gelten auch für die Erbersatzsteuer. Die Erbersatzsteuer findet nur auf rechtsfähige Familienstiftungen Anwendung (BFH vom 25.01.2017 – II R 26/16, BStBl II 2018, 199).

 

Rz. 178

Die Stiftung kann die Steuerschuld auf Antrag gem. § 24 ErbStG in gleichen Teilbeträgen über einen Zeitraum von bis zu 30 Jahren entrichten. Ersatzerbschaftsteuer ist weder nach § 10 Nr. 2 KStG noch als Sonderausgabe gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG abzugsfähig (BFH vom 14.09.1994 – I R 78/ 94, BStBl II 1995, 207, 208).

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