Rz. 149

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG wird die Auskehrung des Stiftungsvermögens als Schenkung behandelt. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG bestimmt sich die Stkl. des Anfallsberechtigten nicht nach der Stiftung, sondern nach seinem persönlichen Verhältnis zum Stifter. Die Frage, welcher Steuersatz zur Anwendung gelangt, wenn der Stifter selbst Bezugsberechtigter ist, wird von der h. M. – im Anschluss an den BFH – mit Stkl. III beantwortet (BFH vom 25.11.1992 – II R 77/90, BStBl II 1993, 238; zur h. M. statt aller M/W, ErbStG, § 1 Rn. 29; a. A. Jülicher, StuW 1999, 363 unter Hinweis auf § 29 ErbStG).

Erfolgt die Aufhebung zeitnah nach dem Stichtag der Erbersatzsteuer, kommt eine Steuerermäßigung nach § 26 ErbStG in Betracht, um die wirtschaftliche Doppelbelastung von Stiftung und Stifter zu vermeiden. Eine Doppelbesteuerung kann zudem mit § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG in Betracht kommen, wenn Anfallberechtigter nicht der Stifter oder dessen Erbe, sondern ein Dritter ist, da in diesem Fall kein der Einlagerückgewähr vergleichbarer Vorgang stattfindet, sondern der Dritte ohne vorherige Einlage einen Vermögenszufluss erhält (vgl. Orth, DB 2017, 147, 1478). Die Behandlung dieses Falls ist durch die Rechtsprechung bislang nicht entschieden.

 

Rz. 150

Eine Besonderheit ergibt sich für den Fall, dass eine Familienstiftung in eine gewöhnliche Stiftung umgewandelt wird. Als problematisch – und in sich widersprüchlich – wird schließlich von der Literatur die Auffassung der FinVerw empfunden, dass die Änderung des Stiftungs­charakters zu der Aufhebung der Stiftung führt, ohne dass damit die entsprechenden Folgewirkungen verbunden sein sollen (vgl. R E 1.2 Abs. 4 Satz 2 ErbStR). Die Stiftung ist jedoch gem. § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG so zu besteuern, als ob das Vermögen durch eine Stiftungsneugründung auf sie übergegangen wäre. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang vor allem, dass diese Auffassung der Verwaltung § 87 BGB widerspricht, wonach eine Satzungsänderung nicht zum Rechtsträgerwechsel führt (Seer/Versin, Steuer und Studium 2006, 281).

Hinweis: Soll eine Familienstiftung in eine gemeinnützige Stiftung umgewandelt werden, so ist dies gem. § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG steuerfrei möglich. Diese Möglichkeit sollte insb. vor Ablauf der 30-jährigen Frist für die Erbersatzsteuer überlegt werden (vgl. Pöllath in Seifart/v. Campenhausen, § 14 Rn. 137).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge