Rz. 147

Das ErbStG besteuert die Erstausstattung einer Stiftung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 ErbStG oder nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG. Wie bei anderen vergleichbaren unentgeltlichen Übertragungen auch, kann der Entstehungsgrund für eine Stiftung auf einer testamentarischen Verfügung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) oder auf einer Schenkung unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG) beruhen. Die Übertragung von Vermögen auf eine Stiftung unterliegt nicht der Schenkungsteuer, wenn die Stiftung nach den getroffenen Vereinbarungen über das Vermögen im Verhältnis zum Stifter nicht tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann, wobei lediglich auf die zivilrechtliche Situation des Innenverhältnisses abzustellen ist (vgl. BFH vom 28.06.2007 – II R 21/05, BStBl II 2007, 669, BB 2007, 1830). Für die Erbschaftsteuer ist es im Detail von großer Bedeutung, ob die Stiftung eine Familienstiftung (s. Rn 151) oder eine gemeinnützige Stiftung (s. Rn 192) ist.

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