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Für Gewinnausschüttungen von KapG, an denen eine Stiftung beteiligt ist, gilt § 8b KStG, sodass diese Gewinnausschüttungen im Ergebnis zu 95 Prozent steuerbefreit sind. Die Vorschrift des § 8b KStG ist grundsätzlich auf alle steuerpflichtigen KSt-Subjekte i. S.d § 1 KStG anwendbar (vgl. Rengers in Blümich, EStG, 153. EL, Juni 2020, § 8b, Rn. 60; Gosch, KStG, § 8b, Rn. 10). § 8b findet daher nicht nur Anwendung, wenn die Stiftung die Anteile an der ausschüttenden KapG im BV hält, sondern auch, wenn sie die Anteile infolge der Einkünftequalifikation im Privatvermögen hält. Ebenso sind Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an in- und ausländischen KapG im PV oder BV gem. § 8b Abs. 2 und Abs. 3 KStG zu 95 % steuerbefreit.

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