BMF, 29.04.1997, IV C 7 - S 1300 - 69/97

2 Anlagen[1]

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die zentrale Sammlung und Auswertung von Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen folgendes:

1.0 Ziele und Arbeitsweise

1.1 Aufklärung von Auslandsbeziehungen

Im Hinblick auf den Umfang der Auslandsverflechtung der Wirtschaft kommt der Ermittlung von Auslandsbeziehungen im Steueraufsichts- und Steuerermittlungsverfahren ständig wachsende Bedeutung zu.

Dem Bundesamt für Finanzen (BfF) obliegt die zentrale Sammlung und Auswertung von Unterlagen über steuerliche Auslandbeziehungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 FVG). Hierzu erfaßt der Arbeitsbereich "lnformationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA)" alle sachdienlichen Informationen, die für die Tätigkeit der Steuerverwaltungen von Bund und Ländern von Bedeutung sein können.

In diesem Rahmen sammelt und erteilt die IZA u. a. Informationen über:

  • natürliche und juristische Personen im Ausland, insbesondere auch über ausländische Briefkastenfirmen (Domizil-, Sitz-, Offshore-Gesellschaften);
  • die Rechtsprechung und Kommentierung zur steuerlichen Beurteilung der Beziehungen von Steuerinländern zu ausländischen Basis- oder Briefkastengesellschaften;
  • Steueroasen- bzw. Niedrigsteuerländer;
  • Vergleichswerte für Lizenzgebühren;
  • Zinsdaten und Devisenkurse im Ausland.

Sie unterstützt im übrigen durch Hinweise auf bereits laufende oder abgeschlossene Verfahren, Parallelfälle und ähnliche Beobachtungen die zuständigen Finanzämter bei der steuerrechtlichen Beurteilung von Auslandssachverhalten.

1.2 Besteuerungsverfahren bei Auslandsbeziehungen und Koordinierung

Das BfF

  1. führt zentral die Bundesdatei für beschränkt Steuerpflichtige und für umsatzsteuerpflichtige ausländische Unternehmer;
  2. bestimmt nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 7 FVG in Zweifelsfällen das örtlich zuständige FA

    • für beschränkt Steuerpflichtige (einschließlich der Personen im Sinne des § 2 AStG),
    • für ausländische Unternehmem, die zur Umsatzsteuer zu veranlagen sind,
    • für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Gewinne ausländischer Personengesellschaften, an denen inländische Gesellschafter beteiligt sind (BMF-Schreiben vom 11.12.1989 - IV A 5 - S 0120 - 4/89 - BStBl 1989 I S. 470),
    • für die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 18 AStG (BMF-Anwendungsschreiben zum AStG Textziffer 18.2 - BStBl 1989 I Sondernummer 1/1995 S. 60),
    • für die Koordinierung der Wertermittlung von Anteilen an ausländischen Kapitalgeselischaften (gleichlautende Ländererlasse S 3263 vom 9.3.1990),
    • für die Anmeldung und Entrichtung von Versicherung- und Feuerschutzsteuer durch ausländische Versicherer (BMF-Schreiben vom 26.9.1990 - IV A 4 - S 6356 16/90 - BStBl 1990 I S. 645 ff.)
  3. wertet Meldungen nach § 138 Abs. 2 AO über ausländische Beteiligungen aus.

1.3 Zusammenarbeit mit Finanzbehörden und anderen Stellen

Die Finanzbehörden von Bund und Ländern sowie andere Behörden und Gerichte arbeiten mit dem BfF nach den allgemeinen Grundsätzen über die Amtshilfe (§§ 1 1 1 ff. AO) zusammen. Die Anschrift lautet:

Bundesamt für Finanzen

53221 Bonn (Telefon: 02 28/4 06-0)

(Telefax: 02 28/4 06-41 87).

In Anschreiben soll angegeben werden, daß es sich um den Arbeitsbereich IZA handelt.

2.0 Das Informationsangebot

2.1 Erteilung von Auskünften

Die IZA erteilt Auskünfte

  1. auf Anfrage;

    derartige Anfragen sollten schriftlich gestellt werden, den Sachverhalt und - mit Größenordnung

    die mutmaßliche Bedeutung erkennen lassen;

  2. unaufgefordert

    • als Rücklauf zu dem ihr übersandten Material,
    • aus der Auswertung des bei ihr zusammenfließenden Materials.

2.2 Inhalt der Auskünfte

Die IZA bietet den anfragenden Stellen insbesondere folgende Leistungen an:

  • Informationen über Rechtsträger im Ausland (z.B. Qualifizierung von Gesellschaften als Briefkastenfirmen) mit entsprechenden Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur zur steuerlichen Beurteilung des Sachverhalts; die Einschätzung der IZA wird durch Unterlagen belegt; ggf. werden von Steuerpflichtigen zum Zwecke des Gegenbeweises vorgelegte Unterlagen überprüft;
  • Überprüfung der Angemessenheit von Lizenzgebühren oder Zinsen;
  • allgemeine Informationen zu wirtschaftlichen und steuerrechtlich relevanten Verhältnissen im Ausland, wie steuer-, handels-, gesellschafts- und registerrechtliche Gegebenheiten.

2.3 Zeitliche Abwicklung von Auskünften

Die IZA bemüht sich um zeitgerechte Bearbeitung der Auskunftsersuchen. Soweit dies nicht möglich ist, wird ein Zwischenbescheid erteilt.

2.4 Beschaffung von Informationen

Soweit bei Anfragen nicht schon auf zweckdienliches Material zurückgegriffen werden kann, bemüht sich die IZA um die Beschaffung geeigneter Unterlagen bei dritten Stellen im In- und Ausland.

2.5 Kosten

Die IZA berechnet der anfragenden Stelle im allgemeinen keine Kosten. Besteht eine Kostentragungspflicht Dritter (z. B. im Steuerstrafverfahren), so teilt die IZA die Höhe der Kosten mit.

3.0 Versorgung rnit Informationen

3.1 Wechselseitiger Informationsfluß

Di...

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