Folgende Handlungen sind verboten:

 

a)

das Tätigen von Insidergeschäften und der Versuch hierzu,

 

b)[1]

Dritten zu empfehlen, Insidergeschäfte zu tätigen, oder Dritte dazu zu verleiten, Insidergeschäfte zu tätigen, oder

 

c)

die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen.

[1] Berichtigt durch Berichtigung der VO (EU) Nr. 596/2014, ABl. L 287 vom 21.10.2016, S. 320.

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