(1) 1Steuerfrei sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Zahnarzt, soweit es sich dabei um eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG handelt. 2Tätigkeit als Zahnarzt ist die Ausübung der Zahnheilkunde unter der Berufsbezeichnung "Zahnarzt" oder "Zahnärztin" (vgl. auch Abschnitt 88). 3Als Ausübung der Zahnheilkunde ist die berufsmäßige, auf zahnärztlich wissenschaftliche Kenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten anzusehen. 4Ausübung der Zahnheilkunde ist auch das Abtasten des Zahnes mit der Mundkamera, das Einsetzen und das Bearbeiten der computergesteuert gefertigten Onlays, Inlays oder Schalenverblendungen, wenn die mit Hilfe der maschinellen Einrichtung gefertigten Zahnfüllungen und Schalenverblendungen mit den üblichen Amalgamfüllungen vergleichbar und zolltariflich keine Zahnprotesen sind.

 

(2) 1Die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen und kieferorthopädischen Apparaten ist von der Steuerbefreiung ausgeschlossen, soweit die bezeichneten Gegenstände im Unternehmen des Zahnarztes hergestellt oder wiederhergestellt werden. 2Dabei ist es unerheblich, ob die Arbeiten vom Zahnarzt selbst oder von angestellten Personen durchgeführt werden.

 

(3) 1Zur Herstellung von Zahnprothesen und kieferorthopädischen Apparaten gehört auch die Herstellung von Modellen, Bißschablonen, Bißwällen und Funktionslöffeln. 2Hat der Zahnarzt diese Leistungen in seinem Unternehmen erbracht, besteht insoweit auch dann Steuerpflicht, wenn die übrigen Herstellungsarbeiten von anderen Unternehmern durchgeführt werden.

 

(4) 1Lassen Zahnärzte Zahnprothesen außerhalb ihres Unternehmens fertigen, stellen sie aber Material, z. B. Gold und Zähne, bei, ist die Beistellung einer Herstellung gleichzusetzen. 2Die Lieferung der Zahnprothesen durch den Zahnarzt ist daher hinsichtlich des beigestellten Materials steuerpflichtig.

 

(5) 1Die Zahnärzte sind berechtigt, Pauschbeträge oder die tatsächlich entstandenen Kosten gesondert zu berechnen für

 

1.

Abformmaterial zur Herstellung von Kieferabdrücken,

 

2.

Hülsen zum Schutz beschliffener Zähne für die Zeit von der Präparierung der Zähne bis zur Eingliederung der Kronen,

 

3.

nicht individuell hergestellte provisorische Kronen,

 

4.

Material für direkte Unterfütterungen von Zahnprothesen,

 

5.

Versandkosten für die Übersendung von Abdrücken usw. an das zahntechnische Labor.

2Die Pauschbeträge oder die berechneten tatsächlichen Kosten gehören zum Entgelt für steuerfreie zahnärztliche Leistungen. 3Steuerpflichtig sind jedoch die Lieferungen von im Unternehmen des Zahnarztes individuell hergestellten provisorischen Kronen und die im Unternehmen des Zahnarztes durchgeführten indirekten Unterfütterungen von Zahnprothesen.

 

(6) Als Entgelt für die Lieferung oder Wiederherstellung des Zahnersatzes usw. sind die Material- und zahntechnischen Laborkosten anzusetzen, die der Zahnarzt nach § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22.10.1987 (BGBl I S. 2316), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26.9.1994 (BGBl I S. 2750), neben den Gebühren für seine ärztliche Leistung berechnen kann.

 

(7) 1Wird der Zahnersatz teils durch einen selbständigen Zahntechniker, teils im Unternehmen des Zahnarztes hergestellt, ist der Zahnarzt nur mit dem auf sein Unternehmen entfallenden Leistungsanteil steuerpflichtig. 2Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Leistungsanteils sind deshalb die Beträge nicht zu berücksichtigen, die der Zahnarzt an den selbständigen Zahntechniker zu zahlen hat.

 

(8) 1Bleiben bei kieferorthopädischen Behandlungen die dabei verwendeten Apparate im Eigentum des behandelnden Arztes, ist davon auszugehen, daß die kieferorthopädischen Apparate nicht geliefert werden. 2Die kieferorthopädische Behandlung ist deshalb in diesen Fällen in vollem Umfang steuerfrei nach § 4 Nr. 14 UStG, auch wenn die Apparate im Unternehmen des Zahnarztes hergestellt worden sind.

 

(9) Die Steuerfreiheit für die Umsätze der Zahnärzte gilt auch für die Umsätze der Dentisten.

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