(1) 1Steuerfrei sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, soweit es sich dabei um eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG handelt (BFH-Urteil vom 26.5.1977 - BStBl II S. 879). 2Hilfsgeschäfte der Ärzte sind nicht nach § 4 Nr. 14 UStG befreit. 3Es kann jedoch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 28 UStG in Betracht kommen (vgl. Abschnitt 122). 4Auch die ärztliche Tätigkeit sonstiger Unternehmer, z. B. von gewerblichen Instituten und Privatkrankenhäusern sowie von Kurverwaltungen und ähnlichen Unternehmern, fällt nicht unter die Befreiungsvorschrift. 5Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG zur Anwendung kommen.

 

(2) 1Tätigkeit als Arzt ist die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin". 2Zur Ausübung der Heilkunde gehört jede Maßnahme, die der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen dient. 3Auch die Leistungen der vorbeugenden Gesundheitspflege gehören zur Ausübung der Heilkunde; dabei ist es unerheblich, ob die Leistungen gegenüber Einzelpersonen oder Personengruppen bewirkt werden.

 

(3) Nach den in Absatz 2 bezeichneten Grundsätzen fallen z. B. auch folgende Leistungen unter die Tätigkeit als Arzt im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG:

 

1.

die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens - auch lediglich auf der Grundlage der Akten - über den Gesundheitszustand eines Menschen oder über den Kausalzusammenhang zwischen einem rechtserheblichen Tatbestand und einer Gesundheitsstörung oder zwischen einer früheren Erkrankung und dem jetzigen körperlichen oder seelischen Zustand sowie über die Tatsache oder Ursache des Todes. 2Hierzu gehören z.B. auch Alkohol-Gutachten, Gutachten über den Gesundheitszustand als Grundlage für Versicherungsabschlüsse, über die Berufstauglichkeit, über die Minderung der Erwerbsfähigkeit in Sozialversicherungsangelegenheiten, in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung und in Schadensersatzprozessen, sowie Zeugnisse oder Gutachten über das Sehvermögen (§ 9a Abs. 3 StVZO).

3Nicht dazu gehören z. B. Blutgruppenuntersuchungen im Rahmen der Vaterschaftsfeststellung, anthropologisch-erbbiologische Gutachten sowie psychologische Tauglichkeitstests, die sich ausschließlich auf die Berufsfindung erstrecken;

 

2.

die Erstellung ärztlicher Gutachten über die Freiheit des Trinkwassers von Krankheitserregern.

2Nicht unter die Befreiung fällt die Erstellung eines Gutachtens über die chemische Zusammensetzung des Wassers;

 

3.

die Untersuchung von Körperflüssigkeiten oder menschlichem Gewebe sowie diagnostische Tierversuche, z. B. auf dem Gebiet der übertragbaren Krankheiten, bei Tuberkulose oder Schwangerschaftstests, soweit sie im Rahmen der Ausübung der Heilkunde vorgenommen werden.

2Nicht unter die Befreiung fallen experimentelle Untersuchungen bei Tieren im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung;

 

4.

die ärztliche Untersuchung über die pharmakologische Wirkung eines Medikaments beim Menschen und die dermatologische Untersuchung von kosmetischen Stoffen;

 

5.

im Rahmen der vorbeugenden Gesundheitspflege und der Sozialhygiene jede Maßnahme, die ärztliche Kenntnisse voraussetzt, wie z. B. die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz, die prophylaktischen Impfungen von Bevölkerungsgruppen und Reihenuntersuchungen auf den Gesundheitszustand;

 

6.

die Anpassung von Kontaktlinsen durch Augenärzte;

 

7.

die Anpassung von Hörgeräten durch Hals-, Nasen- und Ohrenärzte.

 

(4) Nicht zur Tätigkeit als Arzt im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG gehören z. B. die folgenden Tätigkeiten, die nicht Ausübung der Heilkunde sind:

 

1.

die schriftstellerische Tätigkeit, auch soweit es sich dabei um Berichte in einer ärztlichen Fachzeitschrift handelt;

 

2.

die Vortragstätigkeit, auch wenn der Vortrag vor Ärzten im Rahmen der Fortbildung gehalten wird;

 

3.

die Lehrtätigkeit;

 

4.

die Lieferungen von Hilfsmitteln, z. B. Kontaktlinsen, Schuheinlagen;

 

5.

der Verkauf von Medikamenten aus einer ärztlichen Abgabestelle für Arzneien (BFH-Urteil vom 26.5.1977 - BStBl II S. 879);

 

6.

die entgeltliche Nutzungsüberlassung von medizinischen Großgeräten.

 

(5) 1Betreibt ein Arzt ein Krankenhaus, liegt eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG vor, wenn der Betrieb des Krankenhauses ein notwendiges Hilfsmittel für die ärztliche Tätigkeit darstellt und aus dem Krankenhausbetrieb ein besonderer Gewinn nicht angestrebt wird. 2Sind diese Voraussetzungen gegeben und wird der Betrieb des Krankenhauses einkommensteuerrechtlich als freiberufliche Tätigkeit des Arztes anerkannt, bleiben die Umsätze des Arztes insoweit nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, als es sich um ärztliche Leistungen handelt. 3Für die nichtärztlichen Leistungen des Krankenhauses kann jedoch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchstabe b UStG in Betracht kommen (vgl. Abschnitte 96 und 100).

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